AGB

Hausordnung – Parkbedingungen – Vertragsverhältnis

1. Zustandekommen und Gegenstand des Mietvertrages

Mit der Annahme des Parkscheins kommt zwischen dem Kraftfahrzeugeinsteller und der

INA GmbH & Co. KG ein Mietvertrag über einen Kfz-Einstellplatz zustande.

Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährleistung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die INA GmbH & Co. KG überlässt ausschließlich den Raum für die Nutzung der Parkeinrichtung und übernimmt darüber hinaus keine weiteren Pflichten.

Die INA GmbH & Co. KG übernimmt keinerlei Obhutspflichten, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigung.

Der Vertrag endet, wenn das Kfz nach Zahlung das Parkobjekt verlässt.

2. Zulässige Kfz

Es dürfen ausschließlich amtlich zugelassene und haftpflichtversicherte Kfz eingestellt werden. Die Benutzung des Parkobjektes mit anderen Fahrzeugen, wie z.B. Kfz-Anhängern, Fahrrädern, Rollschuhen, Skateboards, Motorrollern etc. ist ausdrücklich untersagt.

Unerlaubte Verhaltensweisen

In Ergänzung geltender Polizeiverordnungen ist innerhalb des Parkhauses folgendes nicht gestattet:

  1. das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht
  2. das nicht bestimmungsmäßige Abstellen und die Lagerung von Gegenständen jeder Art, insbesondere feuergefährlichen Gegenständen
  3. das Betanken des Kraftfahrzeuges, die Vornahme von Reparaturen, Ölwechseln und Wagenwäschen
  4. das unnötige Laufenlassen des Motors, Hupen und die Belästigung durch vermeidbare Geräusche
  5. die Verteilung von Handzetteln
  6. schnelleres Fahren als Schritttempo (höchstens 10km/h)

3. Kfz Einstellplatz

Der Mieter hat sein Fahrzeug genau auf dem Stellplatz abzustellen, und zwar derart, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf benachbarten Stellplätzen möglich ist. Bei Zuwiderhandlung ist die INA GmbH & Co. KG berechtigt, den Mietpreis entsprechend der in Anspruch genommenen Fläche zu berechnen.

4. Miete und Zahlung

Die Mietpreise und Bezahlmöglichkeiten sind aus der aushängenden Preisliste ersichtlich. Die aufgeführten Preise stellen das Entgelt für die mietweise Überlassung eines Kfz-Einstellplatzes dar und enthalten die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlich festgesetzter Höhe. Sie sind vor der Ausfahrt an den hierfür vorgesehenen Automaten zu entrichten. Nach der Bezahlung hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Hält sich der Mieter länger in dem Parkobjekt auf als zum Verlassen erforderlich, wird der Mietpreis ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und zusätzlich fällig.

Ein Minderungs- oder Zurückhaltungsrecht steht dem Mieter nicht zu.

5. Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten sind aus den Aushängen zu entnehmen. Ausfahrten sind nur während dieser Öffnungszeiten und im Übrigen gegen Rückgabe des Parkscheins und gegen Bezahlung des vollständigen Mietpreises zulässig.

Nach der Schließung des Parkhauses ist die Abholung des Fahrzeugs kostenpflichtig und unter Tel. 0261 – 30304-0 anzumelden.

6. Haftung

Die INA GmbH & Co. KG haftet nur für Schäden, die durch ihr Personal oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Dies gilt auch für Schäden, die von technischen Anlagen herrühren. Jede weitere Haftung, insbesondere eine Haftung wegen Folgeschäden, wird ausgeschlossen. Für Schäden, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht worden sind, besteht keine Haftung seitens der INA GmbH & Co. KG. Etwaige Schadenersatzansprüche, die vom Mieter geltend gemacht werden, hat der Mieter unverzüglich und noch vor der Ausfahrt bei der Parkhausaufsicht bzw. bei der INA GmbH & Co. KG anzumelden, sonst sind sie verwirkt.

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst oder durch sein Personal, seine Erfüllungsgehilfen oder seine Begleitpersonen gegenüber der INA GmbH & Co. KG oder Dritten verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, die Schäden unverzüglich und noch vor der Ausfahrt der INA GmbH & Co. KG anzuzeigen.

7. Verhalten im Parkobjekt

Auf dem Betriebsgrundstück mit Ein- und Ausfahrten gelten die allgemeinen Verkehrsvorschriften, insbesondere die Straßenverkehrsordnung. Der Mieter hat gesetzliche oder behördliche Vorschriften und polizeiliche Anordnungen zu beachten, dies gilt insbesondere auch für die Verkehrszeichen, Ampeln und Schrankenanlagen.

Der Mieter hat bei der Ein- und Ausfahrt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar auch dann, wenn ihm das Personal der INA GmbH & Co. KG mit Hinweisen behilflich ist. Nach erfolgter Einstellung des Kfz ist der Mieter verpflichtet, das Kfz ordnungsgemäß zu verschließen und verkehrsüblich zu sichern. Wertgegenstände dürfen im Kfz nicht aufbewahrt werden.

Den Anordnungen des Personals der INA GmbH & Co. KG bezüglich der Kfz-Einstellung ist Folge zu leisten.

8. Abschleppen

Die INA GmbH & Co. KG kann auf Kosten und Gefahr des Mieters das eingestellte Kfz aus dem Parkobjekt entfernen lassen, wenn

  • dieses länger als 4 Wochen unberechtigt oder ohne Zustimmung eingestellt ist
  • das eingestellte Kraftfahrzeug durch Undichtigkeiten, Leckagen oder sonstige Mängel den Parkhausbetrieb gefährdet
  • das eingestellte Kraftfahrzeug nicht polizeilich zugelassen ist oder während der Einstellzeit polizeilich stillgelegt wird

Datenschutz

Verantwortliche Stelle im Sinne der DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist die INA GmbH & Co. KG, Pastor-Klein-Str. 19, 56073 Koblenz, vertreten durch Frau Ina Haag, 0261/4065-0

Schlichtungsverfahren

Die INA GmbH & Co. KG hat sich nicht verpflichtet und ist auch nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren im Sinne des § 36 VSBG teilzunehmen.

Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht

Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag hat die INA GmbH & Co. KG ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht am eingestellten Kfz und dessen Zubehör nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Gerichtsstand

Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand der Sitz der INA GmbH & Co. KG, also Koblenz. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt.